Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Freaknet e.V.".
  2. Er hat seinen Sitz in 24848 Kropp.
  3. Der Verein wurde am 01.03.2021 gegründet und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Jugendhilfe, von Kunst und Kultur, der Volks- und Berufsbildung, der Toleranz auf Gebieten der Kultur sowie des Freifunks.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Der Verein engagiert sich im Bereich der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII, indem Jugendlichen und jungen Erwachsenen technische Bildung im Bereich der Informationstechnologie sowie Medienkompetenz vermittelt werden. Im Rahmen von Veranstaltungen des Vereins, an deren Organisation die Jugendlichen und jungen Erwachsenen beteiligt sind, kommt der Verein dem Wunsch des Gesetzgebers nach Sport, Spiel und Geselligkeit für die genannte Zielgruppe nach.
    2. Er fördert die darstellende und bildende Kunst, indem er mit seiner Webseite und seinen Veranstaltungen Kunstschaffenden aus den Bereichen Filmkunst und Digitale Kunst/Computerkunst eine Plattform zur Präsentation ihrer Werke bietet.
    3. Der Verein stellt auf seiner Webseite und während seinen Veranstaltungen Informationen bereit und führt Workshops durch, welche den Umgang mit digitalen Technologien sowie Medienkompetenz vermitteln. Der Umgang mit diesen Technologien ist im Zeitalter der Digitalisierung nicht nur im beruflichen, sondern auch im gemeinen Alltag von dermaßen großer Bedeutung, dass eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben ohne diese grundlegenden Kenntnisse kaum noch vorstellbar ist.
    4. Er ist bemüht, computer- und videospielbezogene gesellschaftliche Klischees abzubauen, indem er über die Videospielkultur informiert.
    5. Der Verein fördert den Freifunk, indem er im Rahmen seiner Möglichkeiten technische Ressourcen für den Betrieb eines Freifunknetzes zur Verfügung stellt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der AbgO (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und das Gebot der Verhältnismäßigkeit.
  5. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  7. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden.
  2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
  3. Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder. Sie haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  4. Ordentliche Mitglieder sind gehalten, bei der Ausführung der Veranstaltung(en) des Vereins organisatorisch tätig zu sein. Eine Ausnahme von dieser Regel kann durch den Vorstand gewährt werden.
  5. Die Mitgliedschaft sowie der Übertritt vom Fördermitglied zum ordentlichen Mitglied wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstands erworben. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit. Der Austritt erfolgt schriftlich. Die Mitgliedschaft ruht, wenn ein Mitglied seinen Vereinsbeitrag sechs Monate nach Beginn des Geschäftsjahres nicht beigebracht hat. Sie wird durch Zahlung der ausstehenden Beiträge wieder aktiviert.
  7. Der Vereinsausschluss oder die Überführung vom ordentlichen Mitglied in den Status eines Fördermitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied schwer gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat. Der Ausschluss erfolgt mit sofortiger Wirkung.
  8. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Bis zur auf den Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Vereinsmitglieder.
  3. Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. Die Mitgliederversammlung und
    2. Der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung rechtsfähig und Mitglieder sind, mit je einer Stimme an. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens per E-Mail folgenden Tag. Es gilt das Sendeprotokoll. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied schriftlich genannte E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf schriftliches Verlangen unter Angabe von Gründen von mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder hat der Vorstand binnen 6 Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Antrag der Mitglieder muss auf der Tagesordnung erscheinen.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung mit den erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins beschlussfähig. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter, der einen Protokollführer bestimmt. Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handzeichen mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Änderungen des Vereinszwecks oder der Satzung sowie Beschlüsse über die Auflösung des Vereins können, in Abweichung von § 7 (2), nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75 % der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  7. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist auf der nächsten Mitgliederversammlung auszulegen und in Vereinsmedien zu veröffentlichen.
  8. Die Mitgliederversammlung kann ausdrücklich über das Internet in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Mitglieder haben die Möglichkeit, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt aus der Reihe der Mitglieder den Vorstand. Gewählt ist die Person, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Wahl findet geheim mit Stimmzetteln statt. Gewählt werden mindestens:
    1. der Vorsitzende,
    2. der stellvertretende Vorsitzende und
    3. der Kassenwart.
  2. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstands abwählen. Hierzu benötigt sie die Mehrheit der Stimmen.
  3. Die Mitgliederversammlung entscheidet über Anträge von Mitgliedern, die durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden sollen.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfer entgegen und erteilt dem Vorstand Entlastung.
  5. Die Mitgliederversammlung entscheidet über den jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereines.
  6. Die Mitgliederversammlung hat Satzungsänderungen und Vereinsauflösung zu beschließen.
  7. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, den Kassenbestand, die Rechnungsbelege, die ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen und in der Jahresmitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der vertretungsberechtigte Vorstand nach § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.
  2. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
  3. Der Vorstand trifft auf Verlangen von mindestens einem Vorstandsmitglied zusammen und ist bei Anwesenheit von zwei Mitgliedern beschlussfähig. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmengleichheit ist aufgrund der Zusammensetzung des Vorstandes aus drei Personen nicht möglich. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
  4. Bei andauernder Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes übernimmt zunächst die Vorstandschaft kommissarisch dessen Aufgaben bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
  5. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zum Beschluss vorgelegt werden.
  6. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Diese Sitzungen sind nicht öffentlich. Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen und von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  7. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes vertreten, wobei beide gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über Konten des Vereins können nur je einer der Vorsitzenden zusammen mit dem Kassenwart gemeinsam verfügen.

§ 10 Vereinsfinanzierung

  1. Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden/Sponsoren
    3. Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen
    4. Zuwendungen Dritter.
  2. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge werden zu Beginn des Geschäftsjahres bzw. mit dem Eintritt fällig.

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

  1. Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kropp, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.

§ 12 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

§ 13 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist Schleswig.
  2. Erfüllungsort ist Kropp.

Kropp, den 01.03.2021

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